Zusammenfassung des Urteils AVI 2015/93: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin wurde vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für unwahre Angaben bezüglich ihrer Arbeitsbemühungen in den Monaten April und Mai 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Nach einer Kontrolle stellte sich heraus, dass Bewerbungen nicht nachweisbar waren. Trotz verschiedener Erklärungsversuche konnte die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Beweise vorlegen. Das RAV entschied, die Einstellungsdauer für April auf 42 Tage und für Mai auf 42 Tage zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin hatte auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt, welches jedoch abgewiesen wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdegegner muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2015/93 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 09.12.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben. Die Rückmeldungen der Unternehmen sind geeignet, den von der Verwaltung geforderten Nachweis zu erbringen, dass sich die versicherte Person nicht wie angegeben beworben hat (E. 2.3). Nachdem der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis einer Bewerbung nicht gelingt, ist vom Vorliegen objektiv falscher Angaben auszugehen (E. 2.3). Reduktion der Einstellungsdauer wegen Unverhältnismässigkeit (E 2.7). Eine Sanktionserhöhung bei der zweiten Einstellung, die gleichzeitig mit der ersten verfügt wurde, ist mangels möglicher Besserungswirkung nicht gerechtfertigt (E. 2.8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2016, AVI 2015/93).Entscheid vom 9. Dezember 2016 |
Schlagwörter: | Bewerbung; Einstellung; Unternehmen; Arbeit; Bewerbungen; Recht; Anspruch; Anspruchsberechtigung; Formular; Arbeitsbemühungen; Einstellungsdauer; Verschulden; Beschwerdegegner; Einsprache; Absage; Person; Rückmeldung; Beweis; Stellung; Unterlagen; Umstände; ätigt |
Rechtsnorm: | Art. 106 AVIG;Art. 17 AVIG;Art. 30 AVIG; |
Referenz BGE: | 123 V 151; |
Kommentar: | - |
Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres
Rüegg Haltinner, a.o. Gerichtsschreiberin Anela Jusovic Geschäftsnr.
AVI 2015/93
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, David-strasse 35, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (unwahre Angaben) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 4. Juli 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 4.1/A1). In der Folge reichte die Versicherte die monatlichen Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen ein. Betreffend die Kontrollperiode April 2015 gab die Versicherte an, acht schriftliche/elektronische Bewerbungen getätigt zu haben, nämlich bei der B. GmbH, C. AG, D. AG, E. ag, F. AG, G. ag, H. sowie der I. AG. Anlässlich einer Kontrolle dieser Angaben im Mai 2015 bei allen acht Unternehmen gaben die F. AG und die
C. AG an, keine Bewerbungen der Versicherten erhalten zu haben. Die E. ag gab an, keine Bewerbung per E-Mail erhalten zu haben. Ob eine schriftliche Bewerbung auf dem Postweg eingegangen sei, sei nicht überprüfbar. Die I. AG teilte mit, dass schriftlich keine Bewerbung eingegangen sei. Ob eine telefonische Bewerbung erfolgt sei, sei nicht überprüfbar. Die G. ag und die B. GmbH teilten mit, dass es nicht überprüfbar sei, ob sich die Versicherte beworben habe. Von den Unternehmen H. und D. AG hat das RAV keine Rückmeldung erhalten (act. G 4.1/ A69; A77-A80 und A83-A85).
Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 informierte das RAV die Versicherte über das
Ergebnis der Kontrolle der Arbeitsbemühungen und über die Möglichkeit, dazu Stellung
zu nehmen sowie die aufgeführten Bewerbungen mit überprüfbaren Dokumenten zu belegen (act. G 4.1/A85). Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2015 erklärte die Versicherte, sie habe sich bei den Unternehmen C. AG, E. ag sowie F. AG über den im Internet bereitgestellten Link beworben. Dabei habe sie ihre Unterlagen in sogenannte Felder eingefügt und verschickt. Danach sei nichts mehr passiert. Sie habe von keinem der genannten Unternehmen eine Antwort eine Eingangsbestätigung erhalten. Ihrer Stellungnahme legte die Versicherte die jeweiligen Bewerbungsschreiben bei (act. G 4.1/A90). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 stellte das RAV die Versicherte, beginnend ab 1. Mai 2015, für 49 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie bezüglich ihrer Arbeitsbemühungen vom April 2015 unwahre Angaben gemacht habe (act. G 4.1/ A113).
Betreffend die Kontrollperiode vom Mai 2015 gab die Versicherte an, acht schriftliche/elektronische Bewerbungen getätigt zu haben, nämlich bei den Unternehmen J. , K. , L. , M. AG, N. AG, O. AG, P. sowie Q. . Anlässlich einer Kontrolle dieser Angaben im Juni 2015 bei allen acht aufgeführten Unternehmen gaben die Unternehmen J. , L. , O. AG, K. und P. an, keine Bewerbung der Versicherten erhalten zu haben. Q. gab an, keine Bewerbung über das Online-Portal erhalten zu haben. Ob eine Bewerbung per Post eingegangen sei, könne nicht überprüft werden. Von der M. AG und der N. AG hat das RAV keine Rückmeldung erhalten (act. G 4.1/ A89; A100; A102-A105 und A107-A108).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 informierte das RAV die Versicherte über das Ergebnis der Kontrolle der Arbeitsbemühungen und über die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen sowie die aufgeführten Bewerbungen mit überprüfbaren Dokumenten zu belegen (act. G 4.1/A107). Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2015 erklärte die Versicherte, sie habe die Bewerbungen online verschickt, jedoch keine Antwort von den Unternehmen erhalten. Es könne sein, dass ihr Computer einen Virus etwas Ähnliches habe. Ausserdem habe sie die Unternehmen per E-Mail angeschrieben, aber auch keine Antwort erhalten. Als sie die Unternehmen telefonisch kontaktiert und nach ihren Unterlagen gefragt habe, hätten diese ihr gesagt, dass man die Unterlagen vielleicht direkt gelöscht nie erhalten habe. Die Versicherte habe keine bessere Antwort für das RAV und hoffe auf einen positiven Entscheid (act. G 4.1/A111). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015, stellte das RAV die Versicherte, beginnend ab 1. Juni
2015, für 60 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie bezüglich ihrer Arbeitsbemühungen vom Mai 2015 unwahre Angaben gemacht habe (act. G 4.1/A112).
B.
Gegen die zwei Verfügungen vom 16. Juli 2015 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Versicherten am 14. September 2015 Einsprache. Die Versicherte machte erneut geltend, sie habe sich primär elektronisch über einen bereitgestellten Link beworben und dabei keine Empfangsbestätigung erhalten. Zudem habe ihr Computer einen Virus etwas Ähnliches gehabt. Ferner betone die E. ag, dass pro Tag um die 50 Bewerbungen einträfen und der April schon zu weit weg wäre. Auch die G. AG habe angegeben, es seien sehr viele Bewerbungen eingegangen, wobei nicht alle hätten erfasst werden können. Es sei daher fraglich, wie die übrigen Stellenvermittlungsbüros so genau wissen wollten, wann sie von wem für welche Stelle welche Bewerbungen erhalten hätten. Auch wenn es der Versicherten nicht möglich sei, einen schlüssigen Beweis für die getätigten Arbeitsbemühungen zu erbringen, so gebe es doch ernsthafte Anhaltspunkte, dass sie sich den Vorschriften entsprechend beworben habe. Die Antworten der angefragten Unternehmen legten nahe, dass keine nachvollziehbare Ordnung in Bezug auf die Stellenausschreibungen vorhanden sei. Selbst im Eventualfall seien die Einstellungen völlig übertrieben (act. G 4.1/A123).
Mit Entscheid vom 4. November 2015 wies das RAV die Einsprache ab. Insgesamt könne die Versicherte nicht beweisen, dass sie sich beworben habe. Es liege somit Beweislosigkeit vor, deren Folgen sie selber zu tragen habe (act. 4.1/A128).
C.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde vom 4. Dezember 2015 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Einstellungsdauer auf 3 bis 8 Tage zu reduzieren. Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 1).
Der Beschwerdegegner beantragt mit Schreiben vom 13. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4).
Mit Replik vom 17. März 2016 verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf die Problematik im Zusammenhang mit elektronisch getätigten Bewerbungen. Sie habe von K. und Q. eine Absage wegen ungenügenden Deutschkenntnissen erhalten. Dies sei auch so im prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV für den Mai 2015 aufgeführt. Somit sei davon auszugehen, es handle sich dabei um überprüfte Angaben. Nun habe aber gerade K. angegeben, es sei keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erfolgt, was zweifellos falsch sei. Insoweit zeige aber gerade das prozessorientierte Beratungsprotokoll, dass bezüglich den Bewerbungen keine Kontrolle existiere. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 26. Mai 2015 auf die Ungereimtheiten der aufgeführten Bewerbungen aufmerksam gemacht worden. Es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sie nach dem besagten Schreiben Bewerbungen eintragen würde, die nicht erfolgt seien. Zusammenfassend könne sie nachweisen, dass zumindest ein Teil der eingeholten Auskünfte bei den Unternehmen nicht zutreffend sein könne, womit ebenso erwiesen sei, dass auch die übrigen Nachprüfungen Fragen aufwerfen würden (act. G 11).
Der Beschwerdegegner hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 13).
Erwägungen
1.
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre unvollständige Angaben gemacht in anderer Weise die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst
somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b; ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 21 E. 3b). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich, 1998, S. 53).
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
2.
Vorliegend wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe die Formulare
„Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (PAB) für die Kontrollperioden April
und Mai 2015 nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beweislast für eine getätigte Bewerbung bei der versicherten Person liegt. Die Beschwerdeführerin hat als Versicherte eine Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Diese besteht namentlich darin, Stellen zu suchen und sich zu bewerben. Macht sie gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung geltend, dieser Pflicht nachgekommen zu sein, indem sie sich bei bestimmten Unternehmen beworben habe, hat sie dies nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Mithin haben die Angaben über die genannten Unternehmen so genau zu sein, dass eine Überprüfung möglich ist. Die blosse Möglichkeit, eine Bewerbung könnte wie auf dem Formular angegeben erfolgt sein, genügt nicht. Bezüglich des Vorliegens von falschen Angaben trägt jedoch die Verwaltung die Beweislast: Nur wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person falsche Angaben gemacht hat, darf sie deswegen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden.
Vorliegend gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe sich vorwiegend elektronisch über den bereitgestellten Link beworben, allerdings keine Bestätigung für ihre Bewerbungen erhalten. Ebenso verfüge sie nicht über Absageschreiben, die eine tatsächliche Bewerbung belegen könnten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei einer Online-Bewerbung kein Bestätigungsschreiben, beziehungsweise bei einer allfälligen Nichtberücksichtigung der Bewerbung, kein entsprechendes Absageschreiben verschickt wird. Bloss weil allfällige Bestätigungen und Absageschreiben fehlen, kann somit noch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht wie angegeben beworben habe. Allerdings sind die Angaben der Beschwerdeführerin hier widersprüchlich, hat sie doch im Formular PAB vom Mai 2015 angegeben, von J. und K. je eine Absage erhalten zu haben („Stelle vergeben“). Auch im Formular PAB vom April 2015 erwähnt sie zwei Absagen. Von den insgesamt sechzehn Unternehmen, die um Rückmeldung gebeten wurden, haben die F. AG, C. AG, J. , L. ,
O. AG, K. und P. angegeben, die Beschwerdeführerin habe sich nicht beworben. Die I. AG gab an, es sei keine schriftliche Bewerbung erfolgt. Ob hingegen eine telefonische Bewerbung erfolgt sei, sei nicht überprüfbar. Da die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie habe sich bei der I. AG schriftlich/ elektronisch beworben (act. G 4.1/A69), ist diese Einschränkung vorliegend jedoch irrelevant. Hierzu wendet die Beschwerdeführerin ein, die Angaben der angefragten Unternehmen seien falsch. Dies würden die im prozessorientierten Beratungsprotokoll notierten und folglich überprüften Absagen von K. und Q. beweisen. Weshalb die Beschwerdeführerin hier von überprüften Angaben ausgeht, ist allerdings nicht nachvollziehbar, zumal im prozessorientierten Beratungsprotokoll steht, dass die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, Bewerbungsschreiben und Absagebriefe seien jeweils mitzuschicken (act. G 4.1/A120). Gerade dies zeigt, dass die RAV-Beraterin die Angaben eben nicht überprüfen konnte. Aus den Angaben im prozessorientierten Beratungsprotokoll zu schliessen, die Rückmeldung von K. sei sicher falsch, um dann pauschal davon auszugehen, ein Teil der eingeholten Auskünfte bei den Unternehmen sei nicht richtig und die übrigen Nachprüfungen würden ebenfalls Fragen aufwerfen, erscheint nicht schlüssig. Gleiches gilt für den in der Einsprache vom 14. September 2015 vorgebrachten Einwand im Zusammenhang mit der E. ag und der B. GmbH, welche angegeben haben, es sei nicht überprüfbar, wer sich beworben habe, weil derart viele Bewerbungen eingetroffen seien. Gestützt darauf den
übrigen Unternehmen zu unterstellen, sie könnten dies auch nicht überprüfen, ist nicht zulässig. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zudem entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Rückmeldungen um eine standardisierte Form der Abklärung handelt, die grundsätzlich geeignet ist, den von der Verwaltung geforderten Nachweis von falschen Angaben zu liefern. So werden die angeschriebenen Unternehmen im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine falsch negative Meldung zu ungerechtfertigten Leistungskürzungen führen könne, weshalb bei unsicherer Beurteilungsgrundlage „nicht überprüfbar“ anzukreuzen sei. Eine solche Rückmeldung wird von der Verwaltung denn auch nicht zu Ungunsten der versicherten Person gewertet. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass für die angeschriebenen Unternehmen ein Anreiz besteht, falsche Angaben zu machen. Im Übrigen würden sich die zuständigen Personen unter Umständen gemäss Art. 106 AVIG strafbar machen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung kein besonderer Aufklärungsapparat zur Verfügung steht und deshalb keine überhöhten Anforderungen an die Abklärungspflicht gestellt werden dürfen. Solange die Angaben der kontaktierten Unternehmen nicht als unglaubwürdig sonst wie mangelhaft erscheinen, darf die Verwaltung darauf vertrauen, dass die Formulare betriebsintern von kompetenten Personen wahrheitsgemäss bearbeitet wurden. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der angeschriebenen Unternehmen zu zweifeln. Somit sind die Rückmeldungen der acht vorstehend genannten Unternehmen grundsätzlich geeignet, den Beweis zu erbringen, dass sich die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort nicht beworben hat. Dies trifft umso mehr zu, als bei Vorliegen von acht solchen Rückmeldungen nicht mehr von einem Versehen eines einzelnen Unternehmens einem Verlust der Bewerbung auf dem Versandweg ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführerin steht der Gegenbeweis offen. Diesbezüglich führt sie in der Replik aus, es sei ja bekannt, dass sie ihre Bewerbungen zusätzlich noch schriftlich eingeschickt habe, nachdem sie auf die Probleme mit den elektronischen Bewerbungen gestossen sei (act. G 11). In der Stellungnahme vom 10. Juli 2015 ist allerdings einzig davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin die Firmen nachträglich per E-Mail angeschrieben habe (act. G 4.1/A111). Dass die Beschwerdeführerin ihre Bewerbungen „zusätzlich noch schriftlich eingereicht habe“ wird somit in der Replik erstmals behauptet und ist in keiner Art und Weise belegt. Auch die in der Einsprache
vom 14. September 2015 geltend gemachten Probleme bei der elektronischen Bewerbung sowie die eingereichten Stelleninserate und Bewerbungsschreiben vermögen nicht den Nachweis der Arbeitsbemühungen zu erbringen. Gleiches gilt für den erstmals in der Stellungnahme vom 10. Juli 2015 erwähnten Computervirus sowie die erstmals im Einspracheverfahren vorgebrachten Einwände, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe die Unterlagen bei einer Aufräumaktion am 26. Mai 2015 entsorgt und die angefragten Unternehmen hätten bezüglich der Bewerbungen keine nachvollziehbare Ordnung (act. G 4.1/A111 und A123). Wie eingangs erwähnt, genügt nämlich die blosse Möglichkeit, eine Bewerbung könnte wie im Formular angegeben erfolgt sein, keineswegs. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass von den zwölf Unternehmen, von denen eine Rückmeldung erfolgt ist, keines eine Bewerbung bestätigen konnte. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin kein einziges Absageschreiben vorlegen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit in tatsächlicher Hinsicht keine Umstände darzulegen, welche die behaupteten Bewerbungen belegen könnten. Stattdessen beschränkt sie sich auf Ausführungen, die zu einer für sie günstigen Verteilung der Beweislast führen sollen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist mit dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den PAB-Formularen für die Monate April und Mai 2015 objektiv falsche Angaben gemacht hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist somit zu Recht erfolgt.
Für diesen Fall beantragt die Beschwerdeführerin im Eventualantrag, die Einstellung sei zu reduzieren. Die Einstellungsdauer im vorgenommenen Umfang sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne wegen der zu wenig stringenten Absicherung der getätigten Bewerbungen zum Nachweis gegenüber dem Beschwerdegegner von einer Obliegenheitsverletzung gesprochen werden, welche aber eine Einstellung höchstens im Umfange von 3 bis 8 Tagen rechtfertige (act. G 1). Zunächst ist festzustellen, dass auch in Bezug auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer Angaben auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und nicht in jedem Fall von einem schweren Verschulden auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, C 23/07, E. 3.3). Eine Einstellung wegen schweren Verschuldens erscheint daher nur bei vorsätzlich falschen Angaben, etwa um die Erfüllung der Schadenminderungspflicht vorzutäuschen, angemessen. Ferner ist festzustellen, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Täuschungsabsicht und damit eines schweren
Verschuldens – wie bereits für den objektiven Tatbestand – bei der Verwaltung liegt. Hierbei ging der Beschwerdegegner in den Verfügungen vom 16. Juli 2015 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. November 2015 von einem schweren Verschulden aus, ohne näher auf die Frage der Täuschungsabsicht einzugehen. Eine Aufhebung des Einspracheentscheids wegen mangelnder Begründung erscheint jedoch vorliegend nicht angemessen. Indessen ist auf die konkreten Umstände der Falschangaben einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Verfahrens mit immer neuen und abenteuerlicheren Ausführungen (Computervirus, Aufräumaktion Ehemann) zu begründen versucht, warum nicht eine einzige in den Monaten April und Mai 2015 aufgeführte Bewerbung belegt werden kann. Sämtliche Umstände sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin bewusst ihre Arbeitsbemühungen gegenüber dem Beschwerdegegner vortäuschen wollte. Auffallend ist überdies, dass einerseits acht Unternehmen angegeben haben, dass keine Bewerbung erfolgt sei, und andererseits keine einzige Bewerbung Absage nachgewiesen werden konnte. Unter diesen konkreten Umständen erscheint daher das Vorliegen in Täuschungsabsicht gemachter unwahrer Angaben mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es rechtfertigt sich damit, von einem schweren Verschulden auszugehen.
Sodann stellt sich die Frage, ob die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für den April und Mai 2015 zu Recht separat verfügt wurden. Beim Zusammentreffen gleichartiger Einstellungsgründe hat für jeden Tatbestand eine besondere Einstellungsverfügung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (ARV 1993/94 Nr. 26
S. 184 E. 2c). Beruht hingegen das Zusammentreffen gleichartiger Einstellungsgründe auf einem einheitlichen Willensentschluss der versicherten Person, so rechtfertigt es sich, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur einmal zu befinden und das Verschulden gesamthaft zu würdigen (ARV 1988 Nr. 3 S. 26). Demnach gilt es zunächst zu prüfen, ob vorliegend ein einheitlicher Willensentschluss bezüglich der unwahren Angaben im April und Mai 2015 vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die unwahren Angaben in den zwei Monaten gesamthaft einen einheitlichen Willensentschluss hatte. Das PAB-Formular vom Mai 2015 hat die Versicherte erst nach dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2015 abgegeben (act. G 4.1/A89). Im Wissen darum, dass bei den Angaben vom April 2015 Ungereimtheiten festgestellt worden waren, hat sich die Beschwerdeführerin
offenbar entschlossen, erneut ein PAB-Formular mit unwahren Angaben abzugeben. Daher ist ein einheitlicher Willensentschluss für die unwahren Angaben im April und Mai 2015 zu verneinen. Somit hat der Beschwerdegegner zu Recht zwei separate Einstellungen verfügt. Im Übrigen ist jedoch nicht für jedes einzelne Unternehmen, das pro PAB-Formular falsch angegeben wurde, eine Einstellung vorzunehmen. Diesbezüglich ist nämlich von einem jeweils einheitlichen Willensentschluss auszugehen, wurden doch die PAB-Formulare jeweils an einem bestimmten Tag unterschrieben und anschliessend verschickt (act. G 4.1/A69 und A89).
Anschliessend ist zu beurteilen, ob die Einstellung von 49 Tagen für den April 2015 sach- und schuldangemessen ist. Für die Bemessung der Einstellungsdauer ist neben dem Verschulden jeweils auch der spezifische Schutzzweck der einzelnen Tatbestände des Art. 30 Abs. 1 AVIG zu berücksichtigen. Die Dauer der Einstellung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG leitet sich - ihrer Zweckbestimmung gemäss - von Art und Ausmass des im Einzelfall vorhandenen objektiven Schadensrisikos ab, wie es sich durch die unwahren unvollständigen Angaben durch andere Verletzungen der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben hat. Die subjektive Vorwerfbarkeit des betreffenden Verhaltens beeinflusst das Mass der Sanktion dagegen nur insoweit, als deren Berücksichtigung in einem angemessenen Verhältnis zum gesetzlichen Schutzzweck steht. Denn auch beim Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG handelt es sich nicht um eine Massnahme mit dem Charakter einer Strafe (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 25. Juni 2004, C 152/03, E. 2.2 f.; a.M. CHOPARD, a.a.O., S. 35). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid enthält das Kreisschreiben des Seco AVIG-Praxis ALE keine Bestimmung, dass bei erstmalig unwahren Angaben eine Einstellungsdauer von 45 Tagen zu verfügen wäre. Massgebend ist vielmehr das Verschulden je nach Einzelfall (AVIG-Praxis ALE D72). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Am 21. August 2014 wurde sie für zwei Tage wegen eines Nichtantritts zu einem Kurs in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. G 4.1/A18). Am 10. November 2014 folgte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage wegen verspäteter Abgabe des PAB-Formulars (act. G 4.1/A38). Schuldmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zuvor nie wegen unwahrer Angaben bezüglich der Arbeitsbemühungen eingestellt
wurde. Sie wurde von ihren RAV-Beratern als motiviert und zielorientiert beschrieben sowie für die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse gelobt (act. G 4.1/A120). Eine Einstellungsdauer von 49 Tagen erscheint daher im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Vielmehr ist von einer Einstellungsdauer im unteren Bereich des schweren Verschuldens auszugehen und diese unter Berücksichtigung der Einstellungen der letzten zwei Jahre angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint folglich eine Einstellungsdauer von 42 Tagen als sach- und schuldangemessen.
Sodann ist zu beurteilen, ob die Einstellung von 60 Tagen für den Mai 2015 sach- und schuldangemessen ist. Die höhere Einstellungsdauer für den Mai 2015 wurde dadurch begründet, dass die Versicherte zusätzlich bereits für den April 2015 wegen unwahrer Angaben bezüglich der Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Hier ist jedoch zu beachten, dass beide Einstellungsverfügungen am
16. Juli 2015 verschickt wurden. Die Einstellungstatbestände sind ein Instrument der Schadenminderung, indem sie – neben dem generalpräventiven Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 3.2). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der gleichentags erfolgten Einstellungen keine Chance zur Besserung. Eine Erhöhung der Einstellungsdauer auf 60 Tage ist daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr erscheint eine Einstellung von ebenfalls 42 Tagen für den Mai 2015 als sach- und schuldangemessen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. November 2015 teilweise gutzuheissen. Die Einstellungsdauer von 49 Tagen für die unwahren Angaben im Monat April 2015 ist auf 42 Tage zu reduzieren. Die Einstellungsdauer für die unwahren Angaben im Monat Mai 2015 ist ebenfalls auf 42 Tage zu reduzieren. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
4.
Die teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei vollständigem Obsiegen wäre der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und den Aufwand eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen worden. Wegen des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Des Weiteren ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu befinden, welches der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit der begründeten Beschwerde eingereicht hat. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung formlos abgewiesen. In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse ein und hielt an seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung fest. Mit Schreiben vom 22. April 2016 teilte die Verfahrensleitung dem Rechtsvertreter mit, dass über das Gesuch im Rahmen des Beschwerdeentscheides befunden werde (act. G 1; G 5; G 6; G 10 und G 13).
Gemäss Art. 61 lit. f ATSG wird der beschwerdeführenden Partei, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Abzustellen ist auf die finanzielle Bedürftigkeit, die Abwägung betreffend die Aussichten des Verfahrens und darauf, ob die Vertretung notwendig ist nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2014, 9C_606/2013). Aufgrund der eingereichten Unterlagen präsentiert sich die praxisgemäss nach den Richtlinien des Kantonsgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege (abrufbar unter www.gerichte.sg) vorzunehmende Berechnung wie folgt (act. G 6):
Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'780.--
Grundbetrag Tochter R.
Fr. 290.--
Zwischentotal Fr. 2'070.--
Zuschlag 30% Fr. 621.--
Hypozins/Unterhalt Fr. 577.60
obligatorische Krankenkassenprämie Ehepaar Fr. 621.-- obligatorische Krankenkassenprämie Tochter Fr. 80.20 Steuern ca. Fr. 400.--
Schuldzinsen ca. Fr. 397.50
Bedarf total Fr. 4'767.30
Bei den Steuern gilt zu berücksichtigen, dass die aktuelle Steuerbelastung angesichts der klar tieferen Einkommen des Ehepaars in der Zwischenzeit stark gesunken sein muss. Es handelt sich um eine Schätzung, massgebend wären ohnehin nur effektiv bezahlte Steuern. Bei den Schuldzinsen für den Kleinkredit wurde auf die Steuerveranlagung 2014 abgestellt, obwohl nicht ausgewiesen ist, dass diese Schuldzinsen auch 2016 noch effektiv in dieser Höhe bezahlt werden. Insgesamt ergeben sich anrechenbare Ausgaben von Fr. 4‘767.30. Gemäss Steuererklärung und - veranlagung 2014 erzielte das Ehepaar A. im Jahr 2014 Miet- und Pachtzinsen von total Fr. 12'815.--, was einem monatlichen Ertrag von Fr. 1'068.-- entspricht (ohne Eigenmietwert). Zusammen mit der durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4‘100.--, die der Ehepartner der Beschwerdeführerin erhält, ergibt sich somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'168.--, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 400.70 resultiert. Mit diesem Überschuss sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, die anfallenden Anwaltskosten ratenweise innerhalb eines Jahres zu tilgen. Die Beschwerdeführerin stützt sich beim Einwand, sie und ihr Ehemann haben Miet- und Pachtzinsen von nur Fr. 5‘700.-- erzielt und die Werte in der Steuerveranlagung 2014 seien demnach falsch, auf einen Mietvertrag, der am 6. Dezember 2013 abgeschlossen wurde (act. G 10.2). Dem ist entgegenzuhalten, dass – selbst wenn man annimmt, die Steuerveranlagung 2014 würde tatsächlich nicht den Tatsachen entsprechen und es
würde kein Überschuss resultieren – immer noch zu prüfen bliebe, ob es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehemann zumutbar wäre, für die Anwaltskosten die hypothekarische Belastung der Liegenschaft zu erhöhen. Gemäss Steuererklärung liegt der Steuerwert der Liegenschaft bei Fr. 302'000.--, während die hypothekarische Belastung zurzeit offenbar bei Fr. 207'708.55 liegt. Hierzu macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erhöhung der Hypothek für einen „Konsumartikel“ würde angesichts der unsicheren Einkommenssituation zweifellos nicht erlaubt werden (act. G 10). Da dieser Einwand jedoch durch nichts belegt ist, ist anhand der vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch bei einem fehlenden Überschuss wegen tieferer Mietzinseinnahmen die Möglichkeit bestünde, die Hypothek um die erforderlichen Fr. 2‘000.-- zu erhöhen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist daher zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. November 2015 aufgehoben und die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 für 42 Tage und ab 1. Juni 2015 für weitere 42 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.
1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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